Was tun...
... bei Rückfragen an die Regionalstelle ?
Die Registriernummer (ViehVerkV-Nummer) Ihres Betriebes ist wichtig, damit Ihre Anfragen konkret beantwortet werden können. Geben Sie diese Nummer daher bei schriftlichen Anfragen immer mit an und halten Sie diese Nummer bei telefonischen Anfragen bereit! Betrifft Ihre Anfrage einzelne Rinder, so geben Sie auch deren Ohrmarkennummer vollständig mit an, z. B. wenn Sie wissen wollen, ob der Rinderpass für ein Tier bereits gedruckt ist. (Eine Identifizierung des Rindes anhand der letzten 5 Stellen ist nicht möglich!)
... bei der Abgabe von Meldungen nach ViehVerkV (allgemein) ?
Meldungen können per Internet und per Post (Geburtsmeldekarten, Bestandsveränderungen) abgegeben werden. Neben geringen Kosten haben Meldungen über das Internet den großen Vorteil, dass viele Fehler bereits bei der Eingabe erkannt werden.
... bei einer Falschmeldung ?
Wenn Sie eine falsche Meldung abgegeben haben, geben Sie bitte eine schriftliche Mitteilung an die Regionalstelle mit dem Hinweis FALSCHMELDUNG - BITTE STORNIEREN, der Registriernummer Ihres Betriebes sowie der Ohrmarkennummer und dem Datum der falschen Meldung. Geben Sie eine neue Meldung über den üblichen Meldeweg mit dem richtigen Inhalt ab.
Einfacher ist auch hier die Korrektur übers Internet (Storno/ neue Meldung).
... bei der Geburt eines Kalbes ?
Es ist eine Geburtsmeldung über die vorhandenen Meldewege vorzunehmen. Bei Eingabe über das Internet erfolgt automatisch der Druck des Stammdatenblattes/Rinderpasses.
... bei Totgeburten, Verendung des Kalbes innerhalb der ersten Stunden ?
Kälber müssen innerhalb von 7 Tagen nach der Geburt gekennzeichnet und gemeldet werden. Daraus folgt, dass totgeborene Kälber nicht zu kennzeichnen sind, daher entfällt auch eine Geburts- und Abgangsmeldung.
... bei Zukauf eines Rindes aus Deutschland?
Es ist eine Bewegungsmeldung " Zugang" abzugeben.
... bei Verbringung eines Rindes aus dem Bestand ?
Es ist eine Bewegungsmeldung "Abgang" abzugeben. Dies gilt nicht bei Tod/ Hausschlachtung und Export.
... bei Einstallung von Pensionsrindern ?
Vom abgebenden Betrieb ist ein Abgang; vom aufnehmenden Betrieb ein Zugang zu melden.
... bei Verbringung eines Rindes von einer Betriebsstätte in eine andere Betriebsstätte desselben Unternehmens ?
Bei unterschiedlichen Registriernummern für beide Betriebsstätten meldet die abgebende Betriebsstätte einen Abgang und die aufnehmende Betriebsstätte den Zugang.
... bei Verbringung eines Rindes über eine Sammelstelle (Auktion, Markt, Händler) in einen anderen Betrieb ?
Der Herkunftsbetrieb meldet den Abgang des Rindes. Der Händler bzw. Betreiber der Auktion meldet den Zugang auf der Sammelstelle und den Abgang von der Sammelstelle. Der aufnehmende Betrieb meldet den Zugang des Rindes.
... bei Verendung oder Tötung eines Rindes ?
Es ist eine Bewegungsmeldung mit Verendung abzugeben.
... bei einer Hausschlachtung ?
Es ist eine Bewegungsmeldung mit Hausschlachtung abzugeben. Nicht unter Hausschlachtung fallen Schlachtungen in registrierten oder zugelassenen Schlachtbetrieben, auch wenn die Schlachtung im Auftrag erfolgt und der Schlachtkörper vom Lieferanten zurückgenommen wird. In diesem Fall meldet der Lieferant den Abgang und der Schlachtbetrieb den Zugang und die Schlachtung.
... bei Schlachtung eines Rindes im Schlachthof oder beim Schlachter ?
Es ist eine Zugangs- und eine Schlachtmeldung vom Schlachtbetrieb abzugeben. Bei Meldung per Meldekarte erfolgen Schlacht- und Zugangsmeldung automatisch mit der Schlachtmeldung.
... bei Ausfuhr eines Rindes aus Deutschland ?
Es ist eine Bewegungsmeldung mit Export/Versendung abzugeben.
Exportiert der Rinderhalter das Rind nicht selbst, meldet er nur den Abgang.
Der Exporteur meldet in diesem Fall erst den Zugang und dann den Export.
... bei falschen Angaben auf dem Stammdatenblatt/Rinderpass ?
Korrigieren Sie die Angaben auf dem Stammdatenblatt/Rinderpass und schicken Sie das Original-Papier an die Regionalstelle. Dort wird, sofern die Angaben plausibel sind, ein neues Papier erstellt.
... bei Verlust eines Stammdatenblattes/Rinderpasses/Begleitpapiers ?
Ein Ersatzpapier kann bei der Regionalstelle schriftlicher, unter Angabe der Registriernummer und der Ohrmarkennummer kostenpflichtig nachbestellt werden.
... bei Verlust einer Ohrmarke ?
Ersatzohrmarken können unter Angabe der Registriernummer des Betriebes und der Ohrmarkennummer bei der Regionalstelle bestellt werden. Hierzu nutzen Sie bitte die entsprechenden Formulare, welche Sie auf Anfrage zugesandt bekommen, oder die Möglichkeiten des HI-Tier.
Eine Neu- bzw. Umkennzeichnung des Rindes aus dem vorhandenen Ohrmarkenbestand ist unzulässig.
... bei Rindern, die aus einem Drittland kommen ?
Rinder, die aus einem Drittland kommen, müssen innerhalb von 7 Tagen mit zwei Ohrmarken gekennzeichnet werden. Nachdem die entsprechende Meldung erfolgt ist, wird ein Rinderpass/Begleitpapier ausgestellt. Eine Ausnahme hiervon stellt der Import schweizerischer Tiere dar, die ihre Originalkennzeichnung behalten und einen deutschen Tierpass benötigen.
... bei Verlust der PIN?
Verliert oder vergisst ein Tierhalter seine PIN, so kann er eine neue Nummer bei der Regionalstelle beantragen. Die Erteilung der neuen Nummer ist kostenfrei.
... bei Änderung des Namens oder der Adresse ?
Diese Änderungen geben Sie bitte beim zuständigen Veterinäramt oder bei der Thüringer Tierseuchenkasse bekannt!