Auch das seit dem 28. Januar 2022 geltende  neue TieraArzneimittelgesetz (TAMG) hat weiterhin das Ziel, den Einsatz von Antibiotika in der Nutztierhaltung zu reduzieren. Aus diesem Grund beinhaltet t das TAMG die bereits  seit 1. April 2014 bekannten Meldepflichten des Tierhalters über die Anwendung von Antibiotika für bestimmte Tierarten und Nutzungsrichtungen weiter. Neu hinzugekommen ist  die verpflichtende  Abgabe der "Nullmeldung"  ab dem Kalenderhalbjahr 2021/II.  Findet in einem Halbjahr für die Nutzungsart keine Antibiotika-Behandlung statt, muss für diese Nutzungsart die Nullmeldung abgegeben werden. Durch Setzen des Häkchens wird bestätigt, dass keine Antibiotika im Halbjahr angewendet wurden sowie die Richtigkeit dieser Angabe. Die Meldung ist erst nach Beendigung des Halbjahres möglich. Ab dem Kalenderhalbjahr 2021/II ist es ebenfalls möglich die Tierhalterversicherung, dass der Tierhalter sich an die Behandlungsanweisung des Tierarztes gehalten hat und nicht davon abgewichen ist, nun auf elektronischen Wege vornehmen. Auch diese Meldung ist erst nach Beendigung des Halbjahres möglich. Anhand des so dokumentierten Antibiotika-Einsatzes wird einmal pro Halbjahr für jede Tierart und Nutzungsrichtung eine betriebliche Therapiehäufigkeit ermittelt. Diese wird dem Tierhalter mitgeteilt.

Aus diesen betrieblichen Therapiehäufigkeiten werden bundesweit zwei Kennzahlen berechnet. Der Tierhalter hat seine betriebliche Therapiehäufigkeit mit zwei bundesweit pro Halbjahr errechneten Kennzahlen zu vergleichen und dies in seinen betrieblichen Unterlagen zu dokumentieren. Liegt die betriebliche Therapiehäufigkeit über einer der bundesweiten Kennzahlen, so hat der Tierhalter weitere Maßnahmen zu ergreifen, um den Einsatz von Arzneimitteln zu reduzieren. Diese Maßnahmen und ihre Ergebnisse werden von der zuständigen Behörde kontrolliert.

Folgende Bestimmungen im TAMG richten sich direkt an Tierhalter:

  • Mitteilungen über Tierhaltungen (§ 54 )
  • Mitteilungen über Arzneimittelverwendung (§55)
  • Ermittlung der Therapiehäufigkeit (§ 56 )
  • Verringerung der Behandlung mit Antibiotika (§ 57 )

Für wen gelten die  Bestimmungen im TAMG?

Wer Rinder, Schweine, Hühner oder Puten berufs- oder gewerbsmäßig zum Zweck der Mast hält, für den gelten die nachfolgend erläuterten Bestimmungen. Melden muss, wer mehr als 20 Rinder, 250 Schweinen, 10.000 Hühner und/oder 1000 Puten hält.

weiterführende Informationen erhalten Sie hier: http://www.hi-tier.de/infoTA.html

den Vortrag der Informationsveranstaltung finden sie hier